Bundesrat stärkt Attraktivität von E-Lieferwagen
Posted by: Mario Borri
Der Bundesrat hat beschlossen, dass für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen künftig dieselben Verkehrsregeln gelten wie für herkömmliche Lieferwagen. Insbesondere entfällt die Fahrtschreiberpflicht. Die Massnahme soll die Dekarbonisierung des Lieferverkehrs fördern.
Ab 1. Oktober 2026 gelten für Elektrolieferwagen, wie hier der VW E-Transporter, die gleichen Verkehrsregeln wie für Verbrennermodelle.
Die E-Mobilität muss im Lieferverkehr wettbewerbsfähig sein. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung über die Anpassung der Vorschriften für Elektro-Nutzfahrzeuge hat der Bundesrat beschlossen, diese Fahrzeuge den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleichzustellen. Die dafür erforderlichen Änderungen von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. In Zukunft müssen Elektro-Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen nicht mehr alle Anforderungen an Motorfahrzeuge über 3,5 Tonnen erfüllen.
Insbesondere haben Lenkerinnen und Lenker von E-Lieferwagen die gleichen Verkehrsregeln wie Führerinnen und Führer von Lieferwagen mit Verbrennungsmotor einzuhalten: Sie dürfen auf der Autobahn mit 120 km/h fahren, und das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für sie nicht mehr.
Zudem entfällt die Fahrtschreiberpflicht, denn Chauffeurinnen und Chauffeure von E-Lieferwagen sind im Binnenverkehr neu von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen.
Damit reduziert sich auch die Häufigkeit von Kontrollen für E-Lieferwagen. In Zukunft gelten für diese Fahrzeuge dieselben Kontrollintervalle wie für konventionelle Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Die Kantone müssen die neuen Kontrollintervalle ab dem 1. Februar 2028 anwenden.
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